EU-Batterieverordnung – Anforderungen, Pflichten und Umsetzung mit VRI
Die EU-Batterieverordnung (EU 2023/1542) bringt weitreichende Veränderungen für alle Unternehmen mit sich, die Batterien entwickeln, fertigen oder in Verkehr bringen.
Die neue Verordnung mag komplex sein – aber sie muss kein Risiko für Ihr Unternehmen darstellen. Entscheidend ist, frühzeitig die Herstellerrolle zu klären, die richtigen Pflichten abzuleiten und die technischen Anforderungen vollständig zu dokumentieren. VRI sorgt dafür, dass Sie jederzeit rechtskonform handeln, haftungssicher aufgestellt sind und alle Nachweise für Marktüberwachungsbehörden sauber geführt werden.
Letzte Aktualisierung: 7. Oktober 2026 | Basis: Batterieverordnung (EU) 2023/1542, Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) | Quelle: EUR-Lex, Gesetze im Internet
Welches Ziel hat die neue Batterieverordnung?
Die EU-Batterieverordnung (EU 2023/1542) zielt darauf ab, einheitliche, verbindliche Vorgaben für Sicherheit, Nachhaltigkeit und Rückverfolgbarkeit von Batterien im EU-Binnenmarkt zu schaffen.
Kernpunkte sind die Einführung eines digitalen Batteriepasses, strengere Kennzeichnungs- und Recyclinganforderungen sowie umfassende Nachweis- und Dokumentationspflichten. Kurz: Die Verordnung setzt technische, ökologische und informationelle Mindeststandards, um Verbraucherschutz, Kreislaufwirtschaft und Markttransparenz zu stärken.
Was bedeutet das für Unternehmen?
Unternehmen, die Batterien entwickeln, fertigen oder in Verkehr bringen, stehen vor deutlich erweiterten Pflichten: Sie müssen Produkte kategorisieren, umfangreiche technische Nachweise führen, konforme Kennzeichnungen bereitstellen und digitale Produktinformationen (Batteriepass) vorhalten.
Für Hersteller, Importeure und OEM-Partner heißt das:
Mehr Dokumentationsaufwand, klare Verantwortlichkeiten und häufig Anpassungen in Entwicklung, Produktion und Supply-Chain-Prozessen. Gleichzeitig bietet die Verordnung Chancen — etwa durch verbesserte Marktzugänge und Wettbewerbsvorteile für diejenigen, die Compliance frühzeitig und effizient umsetzen.
Was regelt die neue EU-Batterieverordnung?
Die neue Batterieverordnung (EU) 2023/1542 regelt Nachhaltigkeit, Sicherheit, Leistung, Kennzeichnung, Rücknahme und Recycling von Batterien, und zwar für alle Kategorien: Geräte-, Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugbatterien sowie Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterien).
Die EU-Batterieregulierung gilt unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten und hat zum 18. August 2025 die bisherige Batterierichtlinie 2006/66/EG abgelöst. Einzelne Bestimmungen der Richtlinie gelten übergangsweise fort.
In Deutschland wird sie seit dem 7. Oktober 2025 durch das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) ergänzt, das das bisherige Batteriegesetz (BattG) ersetzt hat.
Der digitale Batteriepass kommt – Transparenz wird Pflicht
Ein zentrales Element der neuen EU-Batterieverordnung ist der digitale Batteriepass. Ab dem 18. Februar 2027 wird er für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien verpflichtend und muss über einen QR-Code am Produkt abrufbar sein.
Alle übrigen Batterien, also Geräte- und Starterbatterien sowie Industriebatterien bis 2 kWh, brauchen keinen Batteriepass, den QR-Code aber ebenfalls.
Der Batteriepass enthält unter anderem:
- technische Daten und Batteriekennwerte
- Angaben zu Inhaltsstoffen und Materialherkunft
- Nachhaltigkeitsinformationen (z. B. CO₂-Fußabdruck)
- Entsorgungs- und Recyclinghinweise
- die EU-Konformitätserklärung
Unternehmen müssen dafür sorgen, dass alle Informationen vollständig, aktuell und digital verfügbar sind – mit klaren Prozessen und strukturierten Daten. VRI unterstützt Sie bei der normkonformen Aufbereitung und digitalen Bereitstellung aller Batteriepass-relevanten Inhalte.
Welche Pflichten haben Hersteller laut EU-Batterieverordnung?
Die Pflichten, die umgangssprachlich als Herstellerpflichten gelten, verteilt die EU-Batterieverordnung auf zwei Rollen: Der Erzeuger trägt die Produktpflichten, der Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für Registrierung, Rücknahme und Entsorgung.
Diese Vorgaben bilden die Grundlage für alle Batterieverordnung-Anforderungen entlang des gesamten Produktlebenszyklus.
Erzeuger ist, wer eine Batterie herstellt oder entwickeln bzw. herstellen lässt und sie unter eigenem Namen oder eigener Marke vermarktet oder für eigene Zwecke in Betrieb nimmt. Er trägt die Produktpflichten nach Artikel 38: Konformitätsbewertung, technische Unterlagen, EU-Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung und Aufbewahrung der Unterlagen über zehn Jahre. Einführer (Importeure) und Händler gelten als Erzeuger, wenn sie eine Batterie unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen, sie so verändern, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann, oder ihren Verwendungszweck ändern (Artikel 44).
Hersteller ist, wer eine Batterie in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt, auch eingebaut in ein Gerät oder Fahrzeug. Das kann auch ein Einführer sein oder das Unternehmen, das die Batterie eingebaut in seinem Gerät verkauft. Der Hersteller trägt die erweiterte Herstellerverantwortung: Registrierung (in Deutschland nach § 5 BattDG), Rücknahme und Finanzierung der Entsorgung.
Wird eine Batterie unter der Marke eines Kunden vertrieben, ist der Kunde Erzeuger und trägt die Produktpflichten. Wer in einem Mitgliedstaat die erweiterte Herstellerverantwortung trägt, hängt davon ab, wer die Batterie dort erstmals bereitstellt, einzeln oder eingebaut in ein Gerät. In solchen OEM-Szenarien übernehmen spezialisierte Fertigungspartner wie VRI oft große Teile der technischen Umsetzung, etwa:
- Einstufung und Kategorisierung der Batterie
- Bereitstellung technischer Daten und Prüfberichte
- Unterstützung bei Registrierung, Kennzeichnung und Dokumentation
So bleibt die Verantwortung als Erzeuger beim Kunden, die fachliche Umsetzung jedoch in Expertenhand.
Erzeuger müssen nachweisen können, dass jede Batterie die Anforderungen der EU-Batterieverordnung erfüllt. Dazu gehören u. a.:
- technische Prüfberichte
- Konformitätsunterlagen
- Sicherheits- und Leistungsnachweise
- Kennzeichnungs- und Recyclinginformationen
- die vollständige technische Produktakte
Diese Dokumentation muss mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt werden.
Die Pflichten enden nicht mit dem Inverkehrbringen. Die Verordnung definiert Verantwortungen über die gesamte Lebensdauer, inklusive:
- Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
- Rücknahme- und Recyclingpflichten
- Aktualisierung von Produkt- und Sicherheitsinformationen
- Nachweisen zu Nachhaltigkeit und Materialeinsatz
- laufender Anpassung an neue regulatorische Vorgaben
Die Verantwortung verteilt sich dabei auf beide Rollen: Der Erzeuger steht für Konformität und Produktinformationen ein, der Hersteller für Registrierung, Rücknahme und Entsorgung.
Kennzeichnung und Batteriepass: Fristen und Anforderungen
Die Kennzeichnungs- und Informationspflichten der EU-Batterieverordnung greifen in gestaffelten Stichtagen. Für Erzeuger sind zwei Termine entscheidend.
Sie folgen allerdings unterschiedlichen Regeln.
Allgemeines Etikett: Termin an Durchführungsrechtsakt gekoppelt
Die Pflichten nach Artikel 13 Absatz 1 bis 3 gelten zum 18. August 2026 oder 18 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Artikel 13 Absatz 10 — maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt.
Stand 07. Oktober 2026: Dieser Durchführungsrechtsakt ist bislang nicht im Amtsblatt veröffentlicht. Ein Entwurf liegt seit dem 15. Dezember 2025 vor. Da der 18. August 2026 verstrichen ist, gelten die Pflichten nach Artikel 13 Absatz 1 bis 3 erst 18 Monate nach dessen Inkrafttreten. Wir verfolgen den Stand laufend und aktualisieren diesen Abschnitt, sobald der Rechtsakt in Kraft tritt.
Inhaltlich verlangt das allgemeine Etikett nach Anhang VI Teil A: Erzeuger, Batteriekategorie, Batterieidentifikation, Erzeugungsort und -datum, Gewicht, Kapazität, chemische Zusammensetzung sowie das geeignete Feuerlöschmittel. Hinzu kommen zwei Deklarationspflichten: enthaltene gefährliche Stoffe außer Quecksilber, Cadmium und Blei sowie kritische Rohstoffe ab mehr als 0,1 Prozent Massenanteil. Wiederaufladbare Gerätebatterien, LV-Batterien und Starterbatterien tragen zusätzlich eine Kapazitätsangabe, nicht wiederaufladbare Gerätebatterien die Angabe „nicht wiederaufladbar" mit durchschnittlicher Mindestbetriebsdauer.
18. Februar 2027: QR-Code — dieser Termin steht fest
Zum 18. Februar 2027 wird der QR-Code am Produkt verpflichtend. Anders als das allgemeine Etikett trägt dieser Termin keine Vorbehaltsklausel; er gilt unabhängig vom Durchführungsrechtsakt.
Das Ziel des Codes hängt von der Batteriekategorie ab: Bei Batterien für leichte Verkehrsmittel (LV), Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien führt er zum digitalen Batteriepass. Bei allen übrigen Batterien, darunter Gerätebatterien und Industriebatterien bis 2 kWh, verweist er auf die Kennzeichnungsangaben, die EU-Konformitätserklärung und die Informationen zum Umgang mit Altbatterien. Bei Starterbatterien führt er zusätzlich zur Menge an Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel, die aus Abfällen wiedergewonnen wurde und in den aktiven Materialien der Batterie enthalten ist.
So setzt VRI die EU-Batterieverordnung für seine Kunden um
Damit Unternehmen die komplexen Anforderungen der EU-Batterieverordnung sicher erfüllen, hat VRI einen klar strukturierten, vollständig dokumentierten Prozess entwickelt. Dieser umfasst alle Schritte – von der ersten Einstufung über die Konformität gemäß Batterieverordnung bis hin zur langfristigen Marktüberwachung. Kunden profitieren dabei von hoher Rechtssicherheit, einem effizienten Ablauf und verlässlicher technischer Expertise.
Zu Beginn wird geklärt, wer im Sinne der Verordnung Erzeuger ist, VRI selbst oder der Kunde (OEM-Szenario), und wer in welchem Mitgliedstaat als Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung trägt.
- Prüfen, unter welchem Namen die Batterie in Verkehr gebracht wird
- Prüfen, wer die Batterie in welchem Mitgliedstaat erstmals bereitstellt
- Ableiten der regulatorischen Pflichten
- Sicherstellen, dass alle Dokumentations- und Nachweispflichten korrekt zugeordnet sind
Diese Klärung ist die Grundlage für alle folgenden Schritte und definiert, wer welche Verantwortung trägt.
Jede Batterie wird anschließend einer der fünf Batteriekategorien der Verordnung zugeordnet:
- Gerätebatterie
- Batterie für leichte Verkehrsmittel (LV-Batterie), z. B. für E-Bikes und E-Scooter
- Starterbatterie
- Elektrofahrzeugbatterie
- Industriebatterie (bis oder über 2 kWh)
Die korrekte Einstufung bestimmt, welche Pflichten und Anforderungen gelten – etwa Kennzeichnung, Leistungsnachweise oder Rücknahmevorgaben.
Im nächsten Schritt erfolgt die Konformitätsbewertung gemäß Batterieverordnung.
Das Verfahren richtet sich nach Artikel 17. Für die meisten Anforderungen ist die interne Fertigungskontrolle vorgesehen (Modul A). Der Erzeuger bewertet die Konformität dabei selbst. CO₂-Fußabdruck und Rezyklatgehalt erfordern dagegen eine notifizierte Stelle (Modul D1 oder G). Diese beiden Anforderungen gelten nur für bestimmte Kategorien, darunter Elektrofahrzeug-, LV- und Industriebatterien über 2 kWh, und ihr Anwendungsbeginn hängt von delegierten Rechtsakten ab. Geprüft werden:
- Stoffbeschränkungen (Art. 6)
- Leistung und Haltbarkeit (Art. 9 und 10)
- Sicherheit stationärer Batterie-Energiespeichersysteme (Art. 12)
- Kennzeichnung und Informationspflichten (Art. 13 und 14)
- CO₂-Fußabdruck und Rezyklatgehalt (Art. 7 und 8), soweit für die Kategorie anwendbar
Unabhängig davon wird die Transportprüfung nach UN 38.3 berücksichtigt, die das Gefahrgutrecht für Lithiumbatterien vorschreibt.
Die interne Qualitätssicherung dokumentiert alle Ergebnisse vollständig und erstellt eine nachvollziehbare Konformitätsakte.
Nach der technischen Freigabe wird das Etikett erstellt und geprüft. Dieses umfasst:
- CE-Kennzeichnung
- Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
- chemisches Zeichen Cd bzw. Pb, wenn die Grenzwerte nach Art. 13 Abs. 5 überschritten sind
- Erzeugerangaben (VRI oder Kundenmarke)
- Kapazitäts- und Systemangaben
- QR-Code mit Zugang zu digitalen Produktinformationen (ab 18. Februar 2027)
Lesbarkeit und Haltbarkeit werden nach den Vorgaben der EU-Batterieverordnung geprüft. Die Formatvorgaben kommen hinzu, sobald der Durchführungsrechtsakt in Kraft getreten ist.
Nach Abschluss der Konformitätsbewertung wird die EU-Konformitätserklärung (Declaration of Conformity) erstellt. Ausgestellt wird sie vom Erzeuger: bei Batterien unter VRI-Namen von VRI, im OEM-Fall vom Kunden, für den VRI die Erklärung vorbereitet. Dazu gehören:
- vollständige Produkt- und Erzeugerangaben
- alle angewandten Rechtsvorschriften und Normen
- Unterschrift der verantwortlichen Person
- elektronische Erstellung, auf Verlangen auf Papier, in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaats
- digitaler Abruf über den QR-Code ab 18. Februar 2027
Damit liegt für jedes Batteriemodell eine vollständige und prüffähige Erklärung vor.
Abschließend wird eine vollständige Produktakte archiviert, mindestens zehn Jahre lang.
Diese umfasst:
- Kategorisierung
- Prüf- und Testberichte
- Etikettenfreigaben
- Konformitätsunterlagen
- EU-Konformitätserklärungen
Parallel überwacht die Compliance-Abteilung laufend:
- Gesetzesänderungen
- Rückmeldungen aus dem Markt
- Rücknahme- und Recyclingdaten
Bei Änderungen wird die Produktakte aktualisiert, sodass jede Batterie dauerhaft den geltenden Vorgaben entspricht.
Sicherheit, Klarheit und Compliance aus einer Hand
Damit Sie die Vorgaben der EU-Batterieverordnung sicher und effizient erfüllen können, brauchen Sie klare Strukturen und verlässliche Expertise. VRI liefert beides.
Mit einem klar strukturierten Prozess, tiefem Verständnis für Normen und wiederholbaren Compliance-Workflows begleiten wir Sie von der ersten Kategorisierung bis zur vollständigen Konformitätserklärung – und bleiben auch nach der Markteinführung Ihr verlässlicher Partner.
Dann kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie gerne.
Steffen Weller
Vertriebsleiter / Sales Director
Offizielle Rechtsgrundlage
Den vollständigen Text der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 finden Sie im EUR-Lex-Portal der Europäischen Union, das deutsche Durchführungsgesetz (BattDG) im Portal „Gesetze im Internet“:
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