Indien macht Kapazitätsprüfung für Lithium-Ionen-Batterien zur Pflicht
Der Nachweis nach IEC 61960-3 wird Teil der BIS-Registrierung. Ab dem 1. Mai 2027 gibt es ohne Kapazitätsprüfung keine neue Lizenz.
Wer Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien für tragbare Anwendungen in Indien verkaufen will, muss deren Bemessungskapazität künftig durch einen Prüfbericht belegen. Das Bureau of Indian Standards (BIS) hat dazu am 10. Februar 2026 Umsetzungsrichtlinien veröffentlicht. Sie setzen eine Anordnung des indischen Ministeriums für Elektronik und Informationstechnologie (MeitY) vom 3. Februar 2026 um.
Anlass: falsch angegebene Kapazitäten
Lithium-Ionen-Zellen und -Batterien für tragbare Anwendungen sind in Indien registrierungspflichtig. Grundlage ist die Electronics and Information Technology Goods (Requirement of Compulsory Registration) Order, 2021 mit der Norm IS 16046 (Part 2):2018, der indischen Fassung der IEC 62133-2:2017. Die Norm verlangt, dass die Bemessungskapazität auf Zelle und Batterie angegeben wird. Ob der angegebene Wert zutrifft, gehört nicht zu ihrem Prüfumfang: IEC 62133-2 ist eine Sicherheitsnorm, keine Leistungsnorm.
Das MeitY begründet die neue Anforderung mit Beschwerden und Fällen, in denen die angegebene Bemessungskapazität nicht zutraf. Ziel ist der Schutz der Verbraucher.
Die neue Anforderung
Die Bemessungskapazität wird nach dem Prüfverfahren in Abschnitt 7.3.1 der IS 16047 (Part 3):2018 gemessen. Diese Norm entspricht der IEC 61960-3:2017, der Leistungsnorm für prismatische und zylindrische Lithium-Sekundärzellen und daraus gebaute Batterien in tragbaren Geräten. Abschnitt 7.3.1 trägt im Original die Bezeichnung „Discharge performance at 20 deg C (rated capacity)“ und regelt damit die Kapazitätsprüfung bei 20 °C. Knopfzellen fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm, sondern in den der IEC 61960-4. Ob und wie das BIS die Kapazitätsprüfung für Knopfzellen regelt, geht aus den beiden Dokumenten nicht hervor.
Berichtet wird das Ergebnis im Rahmen der Konformität nach IS 16046 (Part 2). Das Prüflabor trägt die gemessene Kapazität unter Abschnitt 4 des angepassten einheitlichen Prüfberichtsformats (Unified Test Report Format) ein. Zusätzlich verweist es auf den Prüfbericht, unter dem das Modell nach IS 16046 (Part 2) auf Sicherheit geprüft wurde. Sicherheits- und Leistungsnachweis werden damit in einer Registrierung verknüpft.
Fristen für bestehende Lizenzen
Die Frist hängt von der Laufzeit der bestehenden Lizenz ab:
Lizenz gültig bis 30. April 2027: Nachweis bis 30. April 2027
Lizenz gültig über den 30. April 2027 hinaus: Nachweis bis zum letzten Gültigkeitstag der Lizenz
Für alle Leitmodelle (lead models) im Lizenzumfang sind Prüfberichte eines Drittlabors (third party laboratory) einzureichen; in der Praxis des BIS muss dieses Labor vom BIS anerkannt sein. Den Prüfauftrag legt der Hersteller über LIMS an, das Laborportal des BIS. Der Antrag wird online über das Modul für Normrevisionen und Änderungen gestellt (Standard Revision/Amendment/Essential Requirement Module). Für die übrigen Modelle der Lizenz gibt der Lizenzinhaber eine Verpflichtungserklärung ab, dass sie Abschnitt 7.3.1 erfüllen.
Werden die Schritte nicht fristgerecht abgeschlossen, kann das BIS die Lizenz aussetzen oder entziehen oder Modelle aus dem Lizenzumfang streichen. Laut Anordnung des MeitY bleiben bestehende Registrierungen bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig, unter einer Bedingung: Prüfmuster, die bei der Marktüberwachung entnommen werden, müssen die festgelegten Grenzen für die Bemessungskapazität einhalten. Dieser Bestandsschutz betrifft allein die Gültigkeit der Registrierung. Die Nachweispflicht besteht davon unabhängig und ist innerhalb der laufenden Lizenz zu erfüllen. Welche Toleranz das BIS bei Prüfmustern aus der Marktüberwachung ansetzt, geht aus den beiden Dokumenten nicht hervor.
Neue Anträge und Änderungen des Lizenzumfangs
Prüfmuster bereits im Labor eingereicht oder Prüfbericht bereits ausgestellt: Der Antrag wird ohne zusätzliche Kapazitätsprüfung bearbeitet.
Antrag in Bearbeitung: Er wird bearbeitet, wenn sich der Antragsteller verpflichtet, den Prüfbericht nach Abschnitt 7.3.1 bis zum letzten Gültigkeitstag der Lizenz nachzureichen.
Nach dem 30. April 2027: Das BIS erteilt keine Lizenz nach IS 16046 (Part 2) mehr, wenn der Prüfbericht die Kapazitätsprüfung nicht enthält.
Verlängerung einer Registrierung: Die Anordnung des MeitY nennt neben Neuregistrierung und Aufnahme weiterer Modelle ausdrücklich auch die Verlängerung. Eine nach dem 30. April 2027 verlängerte Registrierung setzt den Nachweis damit ebenfalls voraus.
Für Änderungen des Lizenzumfangs, etwa die Aufnahme weiterer Modelle, gelten dieselben Regeln wie für neue Anträge.
Was Hersteller und Lieferanten jetzt prüfen sollten
Für Unternehmen, die Zellen, Akkupacks oder Geräte mit eingebauter Lithium-Ionen-Batterie nach Indien liefern, ergeben sich folgende Prüfpunkte:
Bestandsaufnahme, welche Modelle nach IS 16046 (Part 2) registriert sind und bis wann die jeweilige Lizenz gilt
Zuordnung der Leitmodelle, für die ein eigener Prüfbericht nötig ist
Abgleich der angegebenen Bemessungskapazität mit Messwerten nach IEC 61960-3; das Bewertungskriterium steht in Abschnitt 7.3.1 der Norm
frühzeitige Planung von Laborterminen und Prüfmusterversand, der bei Lithium-Ionen-Batterien als Gefahrgut erfolgt
für Gerätehersteller: Rückfrage bei Zell- und Batterielieferanten, ob und bis wann der Nachweis für die verbauten Modelle vorliegt
Die beiden beteiligten Normen ordnet der Wissensspeicher ausführlicher ein: IEC 61960-3 für die Leistungsprüfung und IEC 62133-2 für die Sicherheitsanforderungen.
Quelle: Bureau of Indian Standards, Registration Department: Guidelines for verification of rated capacity for portable sealed secondary Lithium Cells and Batteries, 10. Februar 2026, mit der Anordnung des MeitY Nr. W-47/14/2024-IPHW vom 3. Februar 2026 als Anlage. Maßgeblich ist der Wortlaut der Originaldokumente.